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AGB

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1)    Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich und in Schriftform ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbestimmungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4)    Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(5)    Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Käufer und uns.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)    Die Übergabe von Preislisten an den Käufer ist nicht als Angebot zu qualifizieren. Sie dienen dazu, dem Besteller einen Überblick über die Preise zu verschaffen und stellen die Grundlage für die Abgabe von Angeboten seitens des Käufers dar.

(2)    Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Angebot gilt erst dann als angenommen, wenn wir dieses schriftlich bestätigen bzw. die Lieferung ausführen.

§ 3 Preise und sonstige Kosten

(1)    Sofern sich bei Annahme des Angebots nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise laut Preisliste ab Brennerei-Hof. In den Preisen sind, sofern nicht anders ausgewiesen, die Pfandkosten für Flaschen, Kisten und Paletten nicht enthalten. Es handelt sich um Nettopreise. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist vom Käufer zusätzlich zu entrichten.

(2)    Frachtkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt. Im Umkreis von 100 km erfolgt die Lieferung auf Kosten des Verkäufers mit firmeneigenen Fahrzeugen oder durch eine Spedition, jedoch auf Gefahr des Käufers.

(3)    Paletten, Kästen, Mehrwegflaschen usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise überlassen (nicht skontierfähig). Das Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben und ist im Rechnungsbetrag enthalten. Alle Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung, die nicht leihweise überlassen werden, werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(4)    Sofern der Käufer es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung.

(2)    Scheck- oder Wechselzahlung sind nur zulässig bei Übernahme der Bankspesen und -zinsen.

(3)    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

(4)    Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1)    Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2)    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferbedingungen

(1)    Verbindliche Liefer- und Abholtermine sowie Fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, anderenfalls sind angegebene Lieferzeiten unverbindlich. Bei unverbindlichen oder ungefähren Liefer- und Abholterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach Kräften einzuhalten.

(2)    Der Beginn einer von uns als verbindlich angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Nachträgliche Änderungswünsche verlängern die Lieferzeit.

(3)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4)    Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5)    Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6)    Wir haften für den Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % vom Wert desjenigen Teils einer Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder zweckentsprechend verwendet werden kann.

(7)    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

(8)    Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern und soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

(9)    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z. B. Epidemien, Pandemien, Seuchen), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Hochwasser, Sturm), Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Krieg, Akte terroristischer Gewalt, behördliche Eingriffe und sonstige von uns nicht zu vertretende Behinderungen. Über diese Verzögerung werden wir den Käufer unverzüglich schriftlich informieren.

§ 7 Gefahrübergang

(1)    Sofern sich aus der Angebotsannahme nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Brennerei-Hof vereinbart, d.h. Erfüllungsort ist Haselünne.

(2)    Auch bei Versand durch unseren LKW oder eine Spedition bleibt Erfüllungsort Haselünne. Mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Brennerei-Hofes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

(3)    Der Versand erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen des Verkäufers ohne Haftung für die schnellste Verfrachtung.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1)    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.

(2)    Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Lagerung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(3)    Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

(4)    Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5)    Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6)    Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

(7)    Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(8)    Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(9)    Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) handelt.

(10)Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 9 und § 10.

 § 9 Verjährung

(1)    Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung.

(2)    Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts findet auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.

(3)    Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 10 Absatz 1 und §10 Absatz 2 sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Dasselbe gilt, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und im Falle des § 445b BGB.

§ 10 Sonstige Haftung

(1)    Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

(2)    Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a)
 für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,
b)
 für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

(3)    Die sich gemäß Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(4)    Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Schecks und Wechseln gilt dies bis zu deren Einlösung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt die Vertragssache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

(2)    Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(3)    Eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Warensteht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.

(4)    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Eingezogene Beträge sind sofort an uns abzuführen, soweit sie fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch solange nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Auftrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 12 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

§ 13 Allgemeine Datenschutz-Erklärung

Wir verarbeiten die aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Käuferdaten, wozu der Käufer einwilligt. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzinformation unter www.rosche.de.

§ 14 Geltungsdauer

Diese Verkaufsbedingungen gelten ab dem 1.5.2025 bis auf weiteres und setzen alle bisherigen Fassungen außer Kraft. 

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